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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
der Firma advanced LASERTEC LTD Stand März 2004


§ 1 Anwendung
1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen des Verkäufers bei laufenden und künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden.

§ 2 Angebot
1. Angebote sind freibleibend, es sei denn sie sind als verbindlich bestätigt.
2. Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben, wie Abbildungen,
Zeichnungen auch aus unserer Werbung, Maß- und Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf DIN-Normen sind nur dann vertragliche Beschaffenheitsmerkmale, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Garantien im Rechtssinne bedürfen unserer ausdrücklichen gesonderten schriftlichen Erteilung. Der Verkäufer behält sich vor, Abweichungen im Hinblick auf die ständige Fortentwicklung und Verbesserung seiner Produkte vorzunehmen.
3. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 3 Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn der Verkäufer diese schriftlich bestätigt hat. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Soweit der Käufer die für den Transport des Liefergegenstandes verwendete Verpackung nach der Verpackungsordnung an den Verkäufer zurückgibt, trägt der Käufer die Kosten des Rücktransports und der Verwertung der verwendeten Verpackung.
2. Erfolgen Lieferungen und/oder Leistungen später als vier Monate nach Auftragsbestätigung, ist der Verkäufer berechtigt, bei zwischenzeitlicher Änderung der Listenpreise und/oder Material-, Lohn- und sonstigen Kosten, neue Preise zu berechnen.

§ 4 Lieferung
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung und rechtzeitigen Materialbeistellung. Sie gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist.
2. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen sind bis zu 10% zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen ohne ausdrückliche Vereinbarung von Abrufterminen kann der Verkäufer spätestens drei Monate nach Lieferung der letzten Teillieferung eine verbindliche Festlegung der Lieferung der weiteren Abrufmenge verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Verkäufer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen.
4. Die Lieferzeit verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Verkäufer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel, ob im Werk des Verkäufers oder bei seinen Unterlieferern eingetreten - z.B. Streik und Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe.
5. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die auf leichtem Verschulden des Verkäufers beruht, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Das Recht des Käufers, sich im Falle grobem Verschulden des Verkäufers vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

§ 5 Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Käufer geliefert, sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Käufer die entstehenden Mehrkosten auch bei Fertigungsunterbrechungen.
3. Die Haftung des Verkäufers bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Die Kosten einer etwaigen Versicherung trägt der Käufer.

§ 6 Gefahrtragung
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten, die Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947, § 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Falle die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gem. Abs. 1 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück der Käufer eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehende Wechsel werden hiermit an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer verwahrt die Papiere für den Verkäfer.
7. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i.S.v. Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
8. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seiner Zahlungspflicht auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers.
10. Werden die abgetretenen Forderungen von dem Verkäufer eingezogen, ist der Käufer verpflichtet, beim Einzug durch den Verkäufer umfassend mitzuwirken, insbesondere Abrechnung zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, soweit diese für den Einzug erforderlich sind.
11. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
12. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
13. Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, so ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.

§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zahlbar.
2. Montagearbeiten, Lohnarbeiten, Reparaturen und sonstige Leistungen sind grundsätzlich ohne Abzug zahlbar.
3. Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf bei Wechseln der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Zahlungsverzug oder das Bekanntwerden von solchen Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers zur Folge. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommene Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen.





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Letzte Änderung:
Sunday, 04-May-2008 12:40:33 CEST

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