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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
der Firma advanced LASERTEC LTD Stand März 2004
§ 1 Anwendung
1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen
und Leistungen des Verkäufers bei laufenden und künftigen
Geschäftsbeziehungen.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer
nur, wenn sie von ihm ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden.
§ 2 Angebot
1. Angebote sind freibleibend, es sei denn sie sind als verbindlich bestätigt.
2. Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben, wie Abbildungen,
Zeichnungen auch aus unserer Werbung, Maß- und Gewichtsangaben sowie
die Bezugnahme auf DIN-Normen sind nur dann vertragliche Beschaffenheitsmerkmale,
wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
Garantien im Rechtssinne bedürfen unserer ausdrücklichen gesonderten
schriftlichen Erteilung. Der Verkäufer behält sich vor, Abweichungen im
Hinblick auf die ständige Fortentwicklung und Verbesserung seiner Produkte
vorzunehmen.
3. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§ 3 Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer
in jeweils gesetzlicher Höhe. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise,
wenn der Verkäufer diese schriftlich bestätigt hat. Die Verpackung
wird zu Selbstkosten berechnet. Soweit der Käufer die für den Transport
des Liefergegenstandes verwendete Verpackung nach der Verpackungsordnung
an den Verkäufer zurückgibt, trägt der Käufer die Kosten des
Rücktransports und der Verwertung der verwendeten Verpackung.
2. Erfolgen Lieferungen und/oder Leistungen später als vier Monate nach
Auftragsbestätigung, ist der Verkäufer berechtigt, bei zwischenzeitlicher
Änderung der Listenpreise und/oder Material-, Lohn- und sonstigen Kosten,
neue Preise zu berechnen.
§ 4 Lieferung
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung und rechtzeitigen
Materialbeistellung.
Sie gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es
sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt
hat. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten,
wenn die Versendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist.
2. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen
sind bis zu 10% zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen ohne ausdrückliche Vereinbarung von Abrufterminen
kann der Verkäufer spätestens drei Monate nach Lieferung der letzten Teillieferung
eine verbindliche Festlegung der Lieferung der weiteren Abrufmenge
verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von
drei Wochen nach, ist der Verkäufer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist
zur Lieferung zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen.
4. Die Lieferzeit verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Verkäufer trotz
der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden
konnte - gleichviel, ob im Werk des Verkäufers oder bei seinen Unterlieferern
eingetreten - z.B. Streik und Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Eingriffe,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Baustoffe.
5. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die auf leichtem Verschulden
des Verkäufers beruht, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer
Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt
für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, im Ganzen
aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt
werden kann. Das Recht des Käufers, sich im Falle grobem Verschulden
des Verkäufers vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
§ 5 Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Käufer geliefert, sind sie auf seine Kosten und Gefahr
mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig
und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Käufer die entstehenden
Mehrkosten auch bei Fertigungsunterbrechungen.
3. Die Haftung des Verkäufers bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten
Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
Die Kosten einer etwaigen Versicherung trägt der Käufer.
§ 6 Gefahrtragung
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Absendung des Liefergegenstandes
auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten,
die Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Verzögert
sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten gegen
Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung
aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im
Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen
sowie aller zukünftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware
Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung
des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des
Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus
verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß
§ 947, § 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer
Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum,
so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur
Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem
Falle die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden
Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag
des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %,
der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers
steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der
dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung
gem. Abs. 1 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den
Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit Rang vor
dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
der Käufer eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehende Wechsel
werden hiermit an den Verkäufer abgetreten.
Der Käufer verwahrt die Papiere für den Verkäfer.
7. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i.S.v.
Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist der Käufer nicht berechtigt.
8. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung
der gem. Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer
wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der
Käufer seiner Zahlungspflicht auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen
des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung
zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer
ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Falle
zu Lasten des Käufers.
10. Werden die abgetretenen Forderungen von dem Verkäufer eingezogen, ist
der Käufer verpflichtet, beim Einzug durch den Verkäufer umfassend mitzuwirken,
insbesondere Abrechnung zu erstellen, Informationen zu erteilen
und Unterlagen auszuhändigen, soweit diese für den Einzug erforderlich
sind.
11. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.
12. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um
mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder
Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des
Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware
und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
13. Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch
macht, so ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern
zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten
Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen
Gewinn bleiben vorbehalten.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2%
Skonto oder 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle des
Verkäufers zahlbar.
2. Montagearbeiten, Lohnarbeiten, Reparaturen und sonstige Leistungen sind
grundsätzlich ohne Abzug zahlbar.
3. Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt zahlungshalber
und bedarf bei Wechseln der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Sämtliche
damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Zahlungsverzug oder das Bekanntwerden von solchen Umständen, welche
die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die
sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers zur Folge. Darüber hinaus
ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse
auszuführen, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge
sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommene
Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern, sowie
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung
der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten
des Käufers zurückzuholen.
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